Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Bezüglich des Lärmschutzes bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen und dem Vorsorgeprinzip gilt das Folgende:
Es ist Aufgabe der Nutzungsplanung, den definitiven Gewässerraum auszuscheiden und festzulegen, wie die daran angrenzenden Uferstreifen zu nutzen sind.
Die Kantone dürfen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes (USG) (nach Anhören des Bundes) eigene Vorschriften erlassen, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (Art. 65 Abs. 1 USG).
Seit dem 1. Januar 2022 steht dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.
Die Baubehörde kann die Herstellung des rechtmässigen Zustandes mittels eines Nutzungsverbots anordnen, sofern der unrechtmässige Zustand auf der unerlaubten bzw. nicht bewilligten Nutzung einer Liegenschaft gründet.
Die Nichteinzonung in eine Bauzone bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, welche den verfassungsrechtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht, löst grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus.
Nach der Rechtsprechung kann sich die Unverhältnismässigkeit eines Wiederherstellungsbefehls auch daraus ergeben, dass die baurechtswidrige Baute dank einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsänderung materielle Rechtmässigkeit erlangen wird.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht.
Es berechnet sich die Grösse des Attikageschosses nach Massgabe der Grösse des darunterliegenden Geschosses.
Die Vollgeschossfläche bestimmt die zulässige Attikageschossfläche.
Im Falle einer Auszonung von Bauland darf aus dem Fehlen einer Bauabsicht eine enteignungsgleiche Wirkung nicht leichthin ausgeschlossen werden.
Wird bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, die den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen, so liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Nichteinzonung vor.
Eine Zahlungsverzugskündigung, die den Anforderungen von Art. 257 d OR entspricht, aber gegen Treu und Glauben verstösst, ist nach den Regeln von Art. 271 f. OR anfechtbar.
Im öffentlichen Recht kommt der Verfügung (z.B. Baubewilligung, Anschlussgebühren, usw.) zentrale Bedeutung zu.
Das bundesgerichtliche Konzept der "natürlichen Publizität" hat massgeblichen Einfluss auf die Auslegung von Inhalt und Umfang von Grunddienstbarkeiten.
Will der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Löschung gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gerichtlich durchsetzen, so hat er darzutun, dass die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat.
Gemäss Rechtsprechung zur Einräumung eines Notwegrechts nach Art. 694 ZGB besteht keine Wegnot, solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann.
Der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB geht auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass.
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen zu beachten.
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