Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Beim Eintrag des Erbgangs im Grundbuch wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzIiche oder eingesetzte Erben anerkannt sind, erbracht.
Die asylrechtliche Plangenehmigung ist bezüglich dem Sondernutzungsplancharakter gleich zu behandeln wie die militärrechtliche.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind neue, restriktive Vorschriften nur dann auf Bauten anzuwenden, die nach altem Recht rechtmässig erstellt wurden, wenn wichtige öffentliche Interessen dies verlangen und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt.
Hat ein vor Bundesgericht angefochtener Entscheid einzig die Gewährung der aufschiebende Wirkung zum Gegenstand und schliesst das Verfahren damit auch nicht teilweise ab, liegt ein Zwischenentscheid vor.
Überträgt ein Elternteil einem von zwei Nachkommen eine Liegenschaft als Erbvorbezug, hat der Eigentümer der Liegenschaft den Wert derselben im Zeitpunkt der Erbteilung auszugleichen.
Bezüglich des Lärmschutzes bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen und dem Vorsorgeprinzip gilt das Folgende:
Es ist Aufgabe der Nutzungsplanung, den definitiven Gewässerraum auszuscheiden und festzulegen, wie die daran angrenzenden Uferstreifen zu nutzen sind.
Die Kantone dürfen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes (USG) (nach Anhören des Bundes) eigene Vorschriften erlassen, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (Art. 65 Abs. 1 USG).
Seit dem 1. Januar 2022 steht dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.
Die Baubehörde kann die Herstellung des rechtmässigen Zustandes mittels eines Nutzungsverbots anordnen, sofern der unrechtmässige Zustand auf der unerlaubten bzw. nicht bewilligten Nutzung einer Liegenschaft gründet.
Die Nichteinzonung in eine Bauzone bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, welche den verfassungsrechtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht, löst grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus.
Nach der Rechtsprechung kann sich die Unverhältnismässigkeit eines Wiederherstellungsbefehls auch daraus ergeben, dass die baurechtswidrige Baute dank einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsänderung materielle Rechtmässigkeit erlangen wird.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht.
Es berechnet sich die Grösse des Attikageschosses nach Massgabe der Grösse des darunterliegenden Geschosses.
Die Vollgeschossfläche bestimmt die zulässige Attikageschossfläche.
Im Falle einer Auszonung von Bauland darf aus dem Fehlen einer Bauabsicht eine enteignungsgleiche Wirkung nicht leichthin ausgeschlossen werden.
Wird bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, die den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen, so liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Nichteinzonung vor.
Eine Zahlungsverzugskündigung, die den Anforderungen von Art. 257 d OR entspricht, aber gegen Treu und Glauben verstösst, ist nach den Regeln von Art. 271 f. OR anfechtbar.
Im öffentlichen Recht kommt der Verfügung (z.B. Baubewilligung, Anschlussgebühren, usw.) zentrale Bedeutung zu.
Das bundesgerichtliche Konzept der "natürlichen Publizität" hat massgeblichen Einfluss auf die Auslegung von Inhalt und Umfang von Grunddienstbarkeiten.
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