Überdimensionierte Bauzonen müssen gestützt auf den Raumplanungsgesetz (RPG) reduziert werden. Die Redimensionierung der Bauzonen soll insbesondere eine weitere Zersiedelung der Landschaft verhindern und naturnahe Landschaften, Erholungsräume sowie landwirtschaftliche Flächen erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und d und Art. 15 Abs. 3 RPG). Sind peripher gelegene Grundstücke bereits überbaut, so bewirken sie bereits eine Zersiedelung der Landschaft. Rückzuzonen sind daher primär noch nicht überbaute Grundstücke. Allerdings steht der Umstand, dass bereits bestehende Bauten zonenwidrig werden, einer Rückzonung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen.