Einem Kran, der ein auf das Bauprojekt zugeschnittenes Element der Baustelleneinrichtung darstellt, kommt aufgrund der geforderten Objektspezifität die Pfandberechtigung zu (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Der Auf- und Abbau sowie die dazwischen erfolgte Miete eines Krans bilden für ein Bauprojekt ein Ganzes. Folglich ist den ausstehenden Mietzinsforderungen der Pfandrechtsschutz ebenfalls zu gewähren.