
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Der Abschluss des Mäklervertrages unterliegt keinem Formerfordernis (Art. 11 Abs. 1 OR). Wenn keine ausdrücklichen Erklärungen vorliegen, kann er durch konkludente Handlungen zustande kommen.
Wird nach Zustellung des angefochtenen Entscheids die im Streit liegende Mietliegenschaft veräussert oder der streitige Anspruch abgetreten, ergeht das Urteil unter den bisherigen Parteien, wenn die...
Von der Sanierungs- oder Umbaukündigung zu unterscheiden ist die Abbruchkündigung:
Ein Balkon, der vor der Stockwerkeinheit in der Farbe der Stockwerkeinheit umrandet eingefärbt ist und im Reglement dem betreffenden Stockwerkeigentümer das dauernde Recht zur ausschliesslichen...
...ZU IHREM NUTZEN!