
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Gemäss angepasster ZPO (Art. 142 Abs. 1 bis ZPO) beginnt der Fristenlauf bei Zustellung einer Sendung an einem Samstag, an einem Sonntag oder an einem anerkannten Feiertag, erst am nächsten Werktag.
Im Kanton Aargau bedürfen Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen, Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2, usw., keine Baubewilligung in der Bauzone.
Voraussetzung des Notwegrechts nach Art. 694 ZGB ist eine bestehende Wegnot.
Kommt es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO).
...ZU IHREM NUTZEN!