AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse aus dem Bau-, Planungs- und Umweltrecht entgegenstehen.
Müssen oder können Grundeigentümer ihrer Zivilschutzraumbaupflicht nicht nachkommen, haben sie einen Ersatzbeitrag zu leisten.
Die Aktenführungspflicht der Behörden bildet das Gegenstück zu dem aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei.
Der vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vollständig übergangene Pflichtteilserbe muss für die Einreichung einer Erbteilungsklage vorgängig durch eine Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage...
...ZU IHREM NUTZEN!