
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
In der baurechtlichen Praxis wird Drittbetroffenen die Befugnis, gegen die Verweigerung der Baubewilligung vorzugehen, grundsätzlich abgesprochen.
Ein Notar, der ein Rechtsgeschäft beurkundet hat, darf in einem nachfolgenden Streit über dieses Rechtsgeschäft nicht als Anwalt eine der beteiligten Vertragsparteien vertreten.
Einzelne Behörden oder Verwaltungszweige (z.B. Baukommission oder dgl.) ohne Rechtspersönlichkeit sind in Bausachen nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.
Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25 a RPG bzw. der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids verlangen, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen...
...ZU IHREM NUTZEN!