
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG).
Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO kann die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verlangt werden.
Nach Art. 335 b Abs. 1 OR gilt der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Art. 836 Abs. 2 ZGB bestimmt zu kantonalen gesetzlichen Grundpfandrechten:
...ZU IHREM NUTZEN!