
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Eine Baubewilligung wurde wegen der notorischen Überdimensionierung der Bauzone und erheblicher Änderung der Verhältnisse seit dem Planerlasse aufgehoben (BGE 1C_200/2024).
Die unter einer Hochspannungsleitung liegende Grundstücksfläche ist an die massgebende Grundstücksfläche anzurechnen.
Das Gemeinwesen ist gestützt auf Art. 962 Abs. 1 ZGB verpflichtet, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie sie in Baubewilligungen enthalten sein können, im Grundbuch anzumerken.
Die Kostentragungspflicht aus der Ersatzvornahme ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen durch einen Privaten durchgeführt worden sind.
...ZU IHREM NUTZEN!