Gemäss § 65 Abs. 1 BauG beträgt die Geltungsdauer der Baubewilligung zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Wird nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft des massgebenden Entscheids mit den Bauarbeiten begonnen, verliert die Baubewilligung ihre Gültigkeit (§ 57 Abs. 2 BauV). Bei der Geltungsdauer von zwei Jahren handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie läuft ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird.
Während das früher geltende Recht den Baubeginn nicht näher definierte, hat der Verordnungsgeber den "Baubeginn" in § 57 Abs. 3 BauV neu explizit definiert. Die Bestimmung lautet: "Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar."