Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, steht dem Pächter am Pachtgegenstand ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn nur eine Teilfläche des verkauften Grundstücks verpachtet ist. Die Ausübung des Vorkaufsrechts löst alsdann grundsätzlich eine Parzellierungspflicht des Grundeigentümers aus.