Bauten im Gewässerraum, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung am 1. Juni 2011 ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurden, sind in ihrem Bestand nur geschützt, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnten (URP 2020, S. 529). Massgebend ist dabei der übergangsrechtliche Gewässerraum, solange kein Gewässerraum nach Art. 41 a und Art. 41 b Gewässerschutzverordnung ausgeschieden worden ist (URP 2022, S. 167). Wie breit bei einer späteren Ausscheidung der Gewässerraum sein wird und ob auf die Festlegung gegebenenfalls ganz verzichtet werden kann, ist nicht von Bedeutung.