Hat eine Zufahrt zu den beitragsbetroffenen Grundstücken bereits bestanden, bewirkt der Bau einer zusätzlichen Erschliessungsstrasse dann beitragsauslösende Sondervorteile für bereits zuvor erschlossene Liegenschaften, wenn letztere dadurch "rascher, bequemer oder sicherer" erreicht werden können und sich deren bauliche Nutzungsmöglichkeit verbessert (BGE 2C_775/2013, E. 3.3). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass sich die Erschliessungssituation einer bereits durch eine vorbestandene Zufahrt erschlossene Parzelle wesentlich verbessert (BGE 2P.278/2001, E. 2.2 m.w.H.). Ob der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage die Erhebung von Strassenbeiträgen rechtfertigt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, d.h. auf der Grundlage objektiver Kriterien, im Einzelfall zu prüfen. Der individuell zurechenbare wirtschaftliche Sondervorteil muss konkreter Natur und sowohl tatsächlich als auch rechtlich realisierbar sein (BGE 2C_140/2021, E. 3.5.5). Ein theoretischer bzw. abstrakter Vorteil begründet keine Beitragspflicht (vgl. BGE 131 I 313, E. 3.3).