Das Gebot der Waffengleichheit ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziffer 1 der EMRK.
Dieses Gebot bedeutet im Wesentlichen, dass die am Verfahren beteiligten Personen dieselben Verfahrensrechte sowie -pflichten haben. Beispielsweise sind die (privaten) Parteien in Bezug auf die Fristen, die Zulassung von Beweismitteln, das Akteneinsichtsrecht oder das Äusserungsrecht gleich zu behandeln.