Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, einen Vorsorgeauftrag zu übernehmen. Sie kann auch Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind und die beauftragte Person für die Aufgabe geeignet ist. Wenn das ganz oder teilweise nicht zutrifft, sind weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu prüfen. Vor allem ist zu untersuchen und abzuwägen, ob die beauftragte Person den Anforderungen genügt. Ob eine neutrale und professionelle Person auf Grund der persönlichen Distanz vorzuziehen wäre, ist irrelevant, solange die beauftragte Person geeignet ist.

Das Bundesgericht hat erklärt, dass einer aus dem familiären Bereich stammenden Person, sofern diese für die Handhabung des Vorsorgeauftrages geeignet ist, einer professionellen Besetzung (meistens Amtsperson) vorzuziehen ist. Damit wurde eindeutig entschieden, einer privaten Person aus dem familiären Umfeld sei der Vorzug zu geben, wenn diese zur Ausführung des Vorsorgeauftrages geeignet ist.