Im Erbgang sieht das ZGB nicht eine eigentliche Nachfolge der Erben in die Person des Erblassers, sondern einen prinzipiell vermögensrechtlichen Vorgang. Aufgrund des vermögensrechtlichen Charakters der Universalsukzession kann auch der gute oder der böse Glaube des Erblassers nicht durch Erbgang an die Erben vererbt werden.