Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Umschreibt eine Bau- und Nutzungsordnung Richtwerte und lässt sie unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Richtwert zu, hat die Baubehörde einen Ermessensentscheid zu treffen.
Nicht dem Wohnen und nicht dem Gewerbe dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche.
Durch Universalsukzession erwerben die Erben und Erbinnen die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers.
Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauV).
Ausserhalb Baugebiet können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.
Eine Baute oder Anlage ausserhalb Baugebiet ist im Sinne von Art. 24 Raumplanungsgesetz standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist.
Gestützt auf § 9 Abs. 1 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz kann der Gemeinderat Naturobjekte jeglicher Bedeutung, wie z.B. Bäume oder Hecken, vorsorglich unter Schutz stellen.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen klagende Partei, abgesehen von Ausnahmen, nicht alle Personen einklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen.
Selbst wenn Pachtverträge privatrechtliche Verträge darstellen, so ist der Entscheid, mit dem ein Gemeinwesen über die Benützung von öffentlichen Sachen befindet, öffentlich-rechtlicher Natur und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Das Institut der Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben.
Das Novenverbot bezieht sich auf den Sachverhalt. Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtlicher Natur sind davon nicht erfasst (vgl. BGE 150 III 89 E. 31.).
Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, sind grundsätzlich zu beseitigen.
Das Recht auf Akteneinsicht umfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten.
Das öffentliche Baurecht kann privatrechtlich eingeschränkt werden (hinsichtlich Bauhöhen, Geschosse, Aussicht, usw.).
Diverse Bundesgerichtsentscheide zeigen, dass bei Baubeschränkungsdienstbarkeiten der Zweck der Dienstbarkeit und die Beschränkungen exakt umschrieben werden müssen im Grundbuchbeleg (Dienstbarkeitsvertrag).
Im Sachenrecht gilt die Typengebundenheit und Typenfixierung.
Das Koordinationsgebot (Art. 25 a RPG) verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Verfahren geprüft wird.
Die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf einem Stammgrundstück (Stockwerkeigentum) ist ausgeschlossen, wenn Stockwerkeinheiten mit Grundpfandrechten bereits belastet sind. Das Grundbuchamt hat eine dagegen verstossende gerichtliche Anmeldung abzuweisen.
Es dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
Muss eine Erschliessung einer Überbauung über ein fremdes Grundstück rechtlich sichergestellt werden (§ 31 Abs. 1 lit. b Baugesetz), kann dafür kein seinerzeit für landwirtschaftliche Zwecke begründetes Fahrwegrecht genutzt werden.
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