Beim Eintrag des Erbgangs im Grundbuch wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzIiche oder eingesetzte Erben anerkannt sind, erbracht. Gemeint ist eine Erbbescheinigung (Art.559 Abs. 1 ZGB). Der verlangte Nachweis kann auch mit einem ausländischen Erbfolgezeugnis erbracht werden. Das Europäische Nachlasszeugnis als Ausweis für die Eintragung im schweizerischen Grundbuch genügt. Es kann einer schweizerischen Erbbescheinigung gleichgestellt werden. Auch der deutsche Erbschein ist einem schweizerischen Erbschein gleichwertig. Voraussetzung ist allerdings, dass die tatsächlichen Verhältnisse vollständig klar sind. Um als äquivalent zu gelten, muss ein ausländischer Erbausweis Gewähr dafür bieten, dass keine materiell unrichtige Eintragung im schweizerischen Grundbuch vorgenommen wird. Zu prüfen, dass absolute Klarheit besteht, ist somit Sache des schweizerischen Grundbuchverwalters; dies trotz der internationalen Offenheit. Ansonsten muss er ein Eintragungsgesuch abweisen.