Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist, d.h. wenn u.a. eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zwecke der Nutzung genügen, vorhanden ist (§ 32 Abs. 1 lit. b Baugesetz).
Eltern möchten oft, dass eine Liegenschaft in der Familie bleibt und setzen den Kaufpreis unter dem Verkehrswert an, damit ein Nachkomme die Liegenschaft ohne Schwierigkeiten übernehmen kann.
Bei der Überbauung einer Parzelle kommt es gelegentlich vor, dass eine Wasser- oder Kanalisationsleitung, welche im Baufeld liegt, verlegt werden muss.
Die gemäss Bundesrecht verlangten Gewässerräume gelten für oberirdische Gewässer. Als "oberirdisch" gilt auch ein Gewässer, das ursprünglich oberirdisch verlief, später aber eingedolt worden ist (Art. 36 a GSchG).
Häufig kaufen Ehegatten eine Liegenschaft als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft.
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes in das Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).
Das Aufstellen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe ist von Bundesrechts wegen baubewilligungspflichtig (Art. 22 RPG; AGVE 2012, S. 344).
Gewisse Bau- und Nutzungsordnungen sehen neu vor, dass die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken, für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, der Zustimmung des Gemeinderates bedürfen.
Werden auf Immissionsklagen hin vom Gemeinderat Sachverhaltsabklärungen mittels Erschütterungs- oder Lärmmessungen vorgenommen, können die deswegen anfallenden Kosten den Immissionsklägern nur auferlegt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage (Legalitätsprinzip im Abgaberecht) dies ausdrücklich vorsieht.
Erachtet ein Gemeinderat von sich aus oder gestützt auf den Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (Teilbewilligung) für nicht bewilligungsfähig, kann er das Baugesuch ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen.
Im Rahmen der Nutzungsplanungen hat sich in verschiedenen Gemeinden ein äusserst bedenklicher Eingriff in die Eigentumsfreiheit in den Bau- und Nutzungsordnungen eingeschlichen.
Wird einem Pflichtteilserben (Nachkommen, Ehegatte, Eltern) durch Verfügung unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen der Pflichtteil vorenthalten, muss für die Geltendmachung des Pflichtteils eine Herabsetzungsklage eingereicht werden (Art. 522 ZGB).
Grundbucheintragungen haben bedingungslos, vorbehaltlos zu erfolgen. Oder anders gesagt: Grundbucheintragungen sind bedinungsfeindlich.
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Grundeigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist.
Bei der Bemessung von Anschlussgebühren ist grundsätzlich nicht die effektive Nutzung massgeblich, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird.
Eine Gartenwirtschaft ist aus klimatischen Gründen nur während wenigen Tagen pro Jahr nutzbar.
Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern dürfen, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Aargauischen Obergerichts hat der Abwehranspruch bezüglich der Immissionen eines vorschriftswidrig bepflanzten oder in vorschriftswidriger Höhe gewachsenen Baums, bei längerer Duldung als verwirkt zu gelten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in ständiger Praxis im Zusammenhang mit Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZOBA) das Problem der offenen, inhaltlich unbestimmten Normen (wie z.B. folgender:
Eine Umsatzeinbusse von 30 % oder mehr ist schlechterdings unzumutbar. Hingegen ist ein Umweg von rund einem Kilometer pro Fahrt wirtschaftlich verkraftbar.
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