Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit emissionsmindernder Massnahmen ist die Wahrscheinlichkeit für einen Anstieg nächtlicher Aufwachreaktionen, die den Schlaf der betroffenen Anwohner beeinträchtigen und sich dadurch als störend oder allenfalls gesundheitsschädigend erweisen können, mit zu berücksichtigen.
Eine sehr geeignete und effiziente und deshalb auch zentrale Massnahme zur Emissionsbegrenzung sind Betriebszeiteneinschränkungen.
Eine bauliche Massnahme ist dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht.
Bausperren und/oder Planungszonen können Planungskosten von Grundeigentümern nutzlos werden lassen, indem das ausgearbeitete Baugesuch wegen der Planungssicherungsmassnahme abgewiesen oder zurückgestellt wird (§ 30 Baugesetz).
Müssen Nutzungspläne angepasst werden, kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 Raumplanungsgesetz (RPG) für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Planungszonen dürfen für längstens 5 Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Abs. 2 RPG).
Bei Bauprojekten in Hanglagen sind oft Baugrubensicherungsmassnahmen notwendig. Dabei stellt sich die Frage, ob der Nachbar die Beanspruchung seines Erdreichs durch das Setzen von Erdankern oder Bodennägeln dulden muss.
Im Grundbuch war ein Fahrwegrecht auf einer Breite von 5 m mit Mitbenützungsrecht des südlich des Gebäudes gelegenen Kehrplatzes von 6 m Tiefe eingetragen.
Die SIA-Norm 118 enthält Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für den Bau-Werkvertrag. Sie ist das Ergebnis einer breiten, praktischen Erfahrung, nicht aber Ausdruck einer Verkehrsübung.
Strittig ist häufig, welche Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone zulässig, d.h. zonenkonform ist.
In der Frage, ob die Eigentümerin eines Grundstückes, welches über ein Fuss- und Fahrwegrecht über ein anderes Grundstück verfügte, hat das Bundesgericht entschieden:
§ 12 Abs. 3 Satz 1 ABauV in Anhang 3 zur BauV, wonach die Geschosszahl am Hang talseitig gemessen wird, hat nicht zur Folge, dass bei Dachgeschossen die maximale Kniestockhöhe nur talseitig einzuhalten ist.
Entspricht eine Baute nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
In der Baubranche registriert man ab und zu sogenannte Kickbacks oder Retrozessionen. Man versteht darunter Zahlungen, die berücksichtigte Unternehmer dem Architekten des Bauherrn leisten.
Die kantonale Besitzstandgarantie bestimmt in § 68 Abs. 1 lit. b Baugesetz, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen angemessen erweitert werden dürfen.
Grundwasserschutzzonen bedeuten für den Eigentümer eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnis. Alle Wasserfassungen sind mit Schutzzonen zu sichern, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen.
Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
Zieht ein Beschwerdeführer eine Beschwerde zurück, gilt er als vollständig unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten und die entstandenen Parteikosten der Gegenseite zu tragen hat.
Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzusetzen für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): Natürliche Funktion der Gewässer, Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung (Art. 36 a Abs. 1 Gewässerschutzgesetz).
Ein Bauherr reichte ein mangelhaftes Baugesuch ein bzw. das diversen geltend gemachten Anforderungen nicht entsprach. Der Gemeinderat lehnte das Baugesuch ab.
Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (Art. 685 Ab. 1 ZGB).
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