Bei den sogenannten "Bauherren-Altlasten" handelt es sich üblicherweise um belastete Standorte, auf welchen ein Bauvorhaben realisiert werden soll. Die Bezeichnung "Bauherren-Altlasten" ist irreführend, da es sich in der Hauptsache um solche belastete Standorte handelt, welche zwar belastet, aber gerade nicht sanierungsbedürftig sind und somit definitionsgemäss keine Altlasten im Sinne von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 3 Altlastenverordnung darstellen.