Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten im Mietverhältnis gilt die Vertragsfreiheit. In welchem Verhältnis die vereinbarten Akontozahlungen zu den tatsächlich anfallenden Nebenkosten stehen müssen, ist weder in einer zwingenden noch einer dispositiven Vorschrift des Mietrechts geregelt.

Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Obschon mancher Mieter bei Abschluss des Mietvertrages vermuten mag, die Akontozahlungen würden zur Tilgung der aus den Nebenkosten zu erwartenden Schuld ausreichen, ist diese Erwartung im Hinblick auf die erkennbaren Unsicherheiten ohne besondere Zusicherung seitens des Vermieters nicht berechtigt und kann nicht bewirken, dass der Mieter den übersteigenden Betrag nicht oder nicht in vollem Umfang zu tragen hat. Falls die Beschränkung der Nebenkosten auf einen bestimmten Betrag für einen Mietinteressenten eine notwendige Bedingung für den Abschluss des Mietvertrages darstellt, ist ihm zuzumuten, sich diesbezüglich zu vergewissern. Der Vermieter ist umso weniger von sich aus zur entsprechenden Aufklärung verpflichtet, je höher der Nettomietzins ist und je geringer sich im Verhältnis dazu die zu erwartende Nachzahlung ausnimmt. Da es den Parteien freisteht, ob sie für die vom Mieter zu übernehmenden Nebenkosten Akontozahlungen vereinbaren wollen, muss es auch zulässig sein, vom Mieter nur eine tief bemessene Akontozahlung zu verlangen.