Nicht nur Gerichte müssen unbefangen urteilen (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziffer 1 EMRK). Auch nichtgerichtliche Behörden, wie Gemeinderäte, müssen unbefangen entscheiden. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grund-rechts.

Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden kann es bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben systembedingt zu einer amtlichen Mehrfachbefassung kommen, ohne dass darin eine unzulässige Vorbefassung zu sehen wäre. Ob eine systembedingte vorbefasste Exekutivperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.