Gibt eine Partei dem Gericht oder der Behörde eine Zustellungsadresse an, ist diese zu respektieren. Eine Zustellung an eine andere als die dem Gericht bzw. der Behörde von einer Partei ausdrücklich bekannt gegebene Zustelladresse ist nicht gültig. Eine solche Zustimmung verstösst gegen die dem Gericht bzw. der Behörde obliegende Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben.