Vorverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, sind öffentlich zu beurkunden. Bei Missachtung der Formvorschrift ist der Vertrag nichtig.

Unter den Formzwang fallen u.a. mit dem Vorvertrag verbundene Konventionalstrafen, welche die Leistungspflichten bekräftigen sollen.

Hingegen sind Vereinbarungen über Konventionalstrafen bzw. Pauschalvergütungen in Reservationsverträgen formlos gültig, wenn sie einzig den Zweck haben, das sogenannte negative Interesse abzugelten, wie beispielsweise Planungsaufwand zu ersetzen, den eine Partei im Vertrauen auf den künftigen Vertragsschluss gemacht hat.