Die Lärmemissionen von neuen ortsfesten Anlagen müssen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Vor-sorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG) verlangt lediglich eine umweltrechtliche Optimierung eines Projektes, nicht aber eine alternative Neupla-nung mit neuen Auswirkungen für Dritte. Eine zusätzliche Standortprüfung im Rah-men der Vorsorge ist nicht notwendig.