In Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines notwendigen Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1 USG seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung notwendigen Abklärungen durchzuführen. Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Auskünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen. Soweit die Kosten dieser Abklärung direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten mittels Gebühren auf den Inhaber der Anlage überwälzen. Gemäss dieser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der Kosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos erweisen sollten.