Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Siedlungsentwicklung nach innen verstärkt Rechnung zu tragen. Folglich kann auch Bauvorhaben in einer bestehenden Baulücke eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, sofern die Immissionsgrenzwerte nur unwesentlich überschritten werden und deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht werden kann. Vorausgesetzt ist allerdings, dass mittels Lüftungsfenstern an der lärmabgewandten Seite und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann.