Bösgläubig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut. Dabei muss sich ein Bauherr auch das Wissen eines von ihm beauftragten anrechnen lassen. Gleichermassen hat sich ein Rechtsnachfolger den bösen Glauben des seinerzeitigen Erstellers anrechnen zu lassen, andernfalls jede rechtswidrige Baute und Anlage mit einer Handänderung Bestand erlangen könnte.