Die Anordnung eines Baubewilligungsverfahrens durch den Gemeinderat setzt lediglich voraus, dass dieser im Zeitpunkt der Anordnung gute Gründe für die Annahme eines möglicherweise baurechtlich relevanten Tatbestands hat. Wird bspw. die zulässige Gebäudehöhe überschritten und ist eine Ausnahmebewilligung zu prüfen, ist selbst bei an und für sich baubewilligungslosen Arbeiten eine Baubewilligung nötig (§ 49 Abs. 4 BauV). Angesichts der umstrittenen Einhaltung der zulässigen Höhen ist der Gemeinderat zu Recht von einer Baubewilligungspflicht ausgegangen, um diese Frage in einem regulären Verfahren mit Beteiligung Dritter prüfen zu können.