Hat ein vor Bundesgericht angefochtener Entscheid einzig die Gewährung der aufschiebende Wirkung zum Gegenstand und schliesst das Verfahren damit auch nicht teilweise ab, liegt ein Zwischenentscheid vor.
Zudem betrifft er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG), womit es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 fit. b). Die zweite Variante fällt hier von vornherein ausser Betracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil um einen solchen rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist.