Die asylrechtliche Plangenehmigung ist bezüglich dem Sondernutzungsplancharakter gleich zu behandeln wie die militärrechtliche. Mit der asylrechtlichen Plangenehmigung wird mithin die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Es ist damit für eine Plangenehmigung nach Art. 95 a AsylG von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht notwendig, dass diese im Sinne von Art. 24 lit. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern. Vielmehr werden mit der asylrechtlichen Plangenehmigung nicht nur sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, sondern es wird damit überdies die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt.
Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 95 a Abs. 3 AsylG), soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG voraus (Art. 95 a Abs. 4 AsylG).