
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Am 1. Januar 2026 treten Änderungen im Kaufs- und Werkvertragsrecht in Kraft.
In § 149 Abs. 2 BauG / AG heisst es zum sogenannten Kostenprivileg:
So viel vorweg: Ein Tier kann nicht Erbe sein. Erben können nur natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über...
...ZU IHREM NUTZEN!