
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Das Gemeinwesen ist gestützt auf Art. 962 Abs. 1 ZGB verpflichtet, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie sie in Baubewilligungen enthalten sein können, im Grundbuch anzumerken.
Die Kostentragungspflicht aus der Ersatzvornahme ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen durch einen Privaten durchgeführt worden sind.
Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art 839 Abs. 2 ZGB).
76 Abs. 1 + 2 EGzZGB bestimmt für den Aargau:
...ZU IHREM NUTZEN!