
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Art. 667 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich das Grundeigentum nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich erstreckt, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
Ruft ein Grundeigentümer rechtsmissbräuchlich eine Wegnot auf seinem Grundstück hervor, hat er keinen Anspruch auf ein Notwegrecht.
Die Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c – e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der...
Im Erbgang sieht das ZGB nicht eine eigentliche Nachfolge der Erben in die Person des Erblassers, sondern einen prinzipiell vermögensrechtlichen Vorgang.
...ZU IHREM NUTZEN!