
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (unter Vorbehalt der im Gesetz gewährten Ausschlussgründe).
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (unter Vorbehalt der im Gesetz gewährten Ausschlussgründe).
Der Erbteilungsprozess ist vom Dispositions- und vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht.
Am 1. Januar 2026 treten Änderungen im Kaufs- und Werkvertragsrecht in Kraft.
...ZU IHREM NUTZEN!