Der Abschluss des Mäklervertrages unterliegt keinem Formerfordernis (Art. 11 Abs. 1 OR). Wenn keine ausdrücklichen Erklärungen vorliegen, kann er durch konkludente Handlungen zustande kommen. Die blosse Tatsache, den Mäkler handeln zu lassen, führt indessen nicht notwendigerweise zur Annahme eines Vertragsabschlusses durch konkludentes Handeln. Es ist erforderlich, dass der Auftraggeber die Tätigkeit des Mäklers wissentlich toleriert, ohne sich dagegen zu wehren, oder dass er sie stillschweigend in einer anderen Form akzeptiert. Es ist auch erforderlich, dass die Tätigkeit des Mäklers aufgrund ihrer Dauer oder ihres Umfangs ausreichend klar und charakteristisch ist, so dass das Ausbleiben eines Widerspruchs als Wille zum Abschluss eines Mäklervertrages zu interpretieren ist.
Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart (Art. 414 OR). Im Liegenschaftsbereich entspricht die Provision in der Regel einem Prozentsatz des erzielten Verkaufspreises. Der übliche Satz kann dem Referenzpreis entsprechend variieren. Der Tendenz nach gilt: Je höher der Verkaufspreis, desto tiefer der prozentuale Provisionsanspruch des Mäklers. Fehlen Tarife und ist eine Übung nicht nachzuweisen, hat das Gericht den üblichen Mäklerlohn festzusetzen. Dabei muss es ähnliche Gesichtspunkte anwenden wie bei der gerichtlichen Herabsetzung eines übersetzten Mäklerlohns nach Art. 417 OR. Das Bundesgericht hat weder einen Prozentsatz von 3 % bzw. 3.57 % des Kaufpreises von rund CHF 1 '700'000.-- noch einen Mäklerlohn von CHF 492'000.--, entsprechend 3 % des Kaufpreises, als übermässig beurteilt (BGE 138 III 669 E. 3.1).