Die Kündigung eines Mietverhältnisses im Hinblick auf Umbau- oder Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Werden die geplanten Arbeiten hingegen nicht oder nur unerheblich erschwert oder verzögert, wenn die Mieterschaft im Mietobjekt verbleibt, besteht kein schützenswerter Grund für die Vermieterschaft, dennoch zu kündigen (BGE 140 III 496 E. 4.1). Missbräuchlich ist eine solche Kündigung auch, wenn das Projekt als nicht realitätsnah oder objektiv unmöglich erscheint, namentlich weil es offensichtlich mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts unvereinbar ist, sodass die Vermieterschaft die notwendigen Baubewilligungen mit Sicherheit nicht erhalten wird. Dass die Vermieterschaft bereits die nötigen Bewilligungen erhalten oder die hierzu erforderlichen Dokumente hinterlegt hat, ist für die Gültigkeit der Kündigung aber nicht vorausgesetzt (BGE 148 III 215 E. 3.2.2) Missbräuchlich ist eine solche Kündigung auch, wenn die Vermieterschaft im Zeitpunkt der Kündigung über kein genügend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt verfügt, aufgrund dessen der Mieter abzuschätzen vermag, ob sein Verbleiben die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten erschweren würde bzw. ob eine Räumung des Mietobjekts erforderlich ist
Ob eine mit Blick auf ein Umbauprojekt ausgesprochene Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, beurteilt sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen wird. Sie wird nicht nachträglich missbräuchlich, wenn dem Projekt die Bewilligung nicht gewährt wird. Missbräuchlich ist die Kündigung nur, wenn bereits im Kündigungszeitpunkt offensichtlich war, dass das Projekt an sich namentlich mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts unvereinbar ist (BGE 4A_142/2017, E. 4.1 und 4.2).