Die Gemeinden sind auch unabhängig von Planungs- und Bewilligungskompetenzen als zuständige Gebietskörperschaft befugt, spezifisch kommunale Anliegen geltend zu machen, wie insbesondere den Schutz ihrer Einwohnerinnen und Einwohner vor Immissionen. Voraussetzung ist, dass es sich um wichtige Anliegen der Gemeinde handelt und nicht um die Vertretung von Individualinteressen. In BGE 131 II 753, E. 4.3.3. wurde verlangt, dass die Gesamtheit oder ein Grossteil der Einwohnerschaft unmittelbar betroffen sein müsste, wie dies z.B. bei drohendem Fluglärm oder einer möglichen Beeinträchtigung des Trinkwassers der Fall sei.
Eine insoweit grosszügige Handhabung der Legitimation von Gemeinden zum Schutz ihrer Bevölkerung vor Lärmimmissionen ergibt sich im Übrigen auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Nationalstrassen-Ausführungsprojekten (vgl. BGE 1C_99/2023, BGE 1C_27/2022, 1C_33/2022, E. 1.2).
Im BGE 1C_325/2024, E. 3.8 wurden zwei Aargauer Gemeinden vom Bundesgericht, anders als das Berner Verwaltungsgericht, aufgrund des Strassenverkehrslärms eines Verteilzentrums, als legitimiert betrachtet.
Die beiden ausserkantonalen (Aargauer) Gemeinden wurden durch den erheblichen nächtlichen Mehrverkehr bzw. die damit einhergehenden Lärmimmissionen des Bauvorhabens im Nachbarkanton Bern bei der Wahrung ihr anvertrauter hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse in spezifischer, qualitativer Weise betroffen. Die beiden Gemeinden machten nicht nur Individualinteressen geltend, sondern sind durch die Zunahme des Lastwagenverkehrs in der Nacht und die damit verbundenen Lärmimmissionen auf der Hauptverkehrsachse durch ihr Siedlungsgebiet in spezifischen Eigeninteressen betroffen. Es geht bei ihrer Beschwerdeführung um die Abwendung von eigenen Nachteilen und nicht einzig um die stellvertretende Geltendmachung von Interessen ihrer Bevölkerung. Zwar würde der Mehrverkehr keine Sanierungspflichten der Gemeinden auf den betroffenen Strassen auslösen, zumal es sich dabei um Kantonsstrassen handelt, für welche der Kanton als Strasseneigentümer zu (aktiven oder passiven) Sanierungsmassnahmen verpflichtet wäre.
In aller Regel sind die Gemeinden aber auch als Trägerinnen der Baupolizeikompetenz und der kommunalen Raumplanung vom Strassenlärm betroffen, der insbesondere gemäss Art. 22 und 24 USG zu Einzonungs-, Erschliessungs- oder Bauverboten führen kann.