Die Rechtsmittelinstanzen haben die Gemeindeautonomie zu achten. Die Grenze zwischen erlaubter Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eigenem Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu ziehen. Die Praxis zieht die Grenze der Autonomie der Gemeindebehörden zunächst insbesondere dort, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können auch überwiegende private Interessen, namentlich bei Verletzung von Grundrechten, eine Korrektur des gemeinderätlichen Entscheids rechtfertigen. Schliesslich erscheint ein Eingriff dann als zulässig, wenn sich die Beurteilung der Gemeindebehörden auf Grund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt.