Grundbucheintragungen haben bedingungslos, vorbehaltlos zu erfolgen. Oder anders gesagt: Grundbucheintragungen sind bedinungsfeindlich. Grundbucheinträge fördern Klarheit, Sicherheit und Vollständigkeit.

Bei Wohnrechten unter Ehegatten sind folgende Bedingungen dagegen zulässig:

  1. Dahinfallen des Wohnrechtes des geschiedenen Ehegatten mit der Wiederverheiratung;
  2. Untergang des Wohnrechtes bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung;
  3. Untergang des Wohnrechtes, wenn sich der Berechtigte im Falle des Vorversterbens seines Ehegatten wieder verheiratet.

Bei der Formulierung von Wohnrechtsdienstbarkeiten ist deshalb genau zu prüfen, welche Resolutivbedingung zulässig ist