Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern dürfen, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain. Mit niedriger gelegenem Terrain ist das gewachsene Terrain beim Fuss der Stützmauer oder Einfriedung gemeint, das heisst das Terrain, wie es direkt anschliessend an die Baute herrscht. Die umstrittene Einfriedung stand nicht an der Grenze sondern in einem Abstand von 6 cm bis 13 cm von der Grenze. Für das niedriger gelegene Terrain ist der Abschluss der Konstruktion massgebend und gemessen wurde daher zu Recht ab der Parzelle, auf der die Einfriedung stand, obwohl der Grenzabstand nur 6 cm bis 13 cm betrug