Die Kantone können gesetzliche Vorkaufsrechte erlassen. Die Kompetenz der Kantone zum Erlass einer derartigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ergibt sich aus Art. 702 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Mit der Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückskauf) vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994, wurden die Bestimmungen über die vertraglichen Vorkaufsrechte dem Obligationenrecht und die Bestimmungen über die gesetzlichen Vorkaufsrechte dem Zivilgesetzbuch zugewiesen (BBl 1988 III 953, S. 1070). Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind in Art. 680 ff. ZGB geregelt, die vertraglichen in Art. 216 a ff. OR. Sinngemäss gelten für gesetzliche Vorkaufsrechte auch die Bestimmungen über die relative Wirkungslosigkeit einer nachträglichen Aufhebung des Kaufvertrags (Art. 216 d Abs. 2 OR) und den zu entrichtenden Kaufpreis (Art. 216 d Abs. 3 OR).