Nach der gefestigten Rechtsprechung des Aargauischen Obergerichts hat der Abwehranspruch bezüglich der Immissionen eines vorschriftswidrig bepflanzten oder in vorschriftswidriger Höhe gewachsenen Baums, bei längerer Duldung als verwirkt zu gelten. Dabei gilt die gesetzliche Fristbestimmung für die Extratabularersitzung von 30 Jahren als Richtlinie für die verspätete Rechtsausübung.
«Justitias Blog»
Fälle aus der Praxis...
Baum im Unterabstand zur Grenze, Beseitigungsanspruch
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- By Dr. iur. Beat Ries