Wird eine Fläche von lediglich 2241 m² Land von der Bauzone aufgrund der Rückzonungspflicht nach Art. 15 RPG (in Kraft seit dem 1. Mai 2014) der Landwirtschaftszone, umgeben von Bauzonen, zugewiesen, hat das Bundesgericht dies mit folgender Begründung akzeptiert:
Zwar verlangt Art. 16. Abs. 2 RPG, möglichst grosse, zusammenhängende Landwirtschaftszonen auszuweisen. Die Schaffung kleiner Landwirtschaftszonen innerhalb des Baugebiets ist jedoch zulässig, sofern es ausreichende Gründe für eine derartige Zonierung gibt. Das Trennungsgebot (Art. 1 Abs. 1 RPG) verlangt in erster Linie, dass Bauten und Anlagen auf die Bauzone zu beschränken sind, dies ist vorliegend gewährleistet. Auch das Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1. Abs. 1 RPG) ist nicht verletzt, weil die Rückzonung einer nicht als Baulücke zu qualifizierenden Parzelle die Fläche der Bauzone reduziert.