Der Richter ist nicht an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit durch die Urkundsperson (Notar) gebunden, selbst wenn diese kantonalrechtlich zur Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet ist und in der öffentlichen Urkunde eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Dieser Feststellung kommt die erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB nicht zu (vgl. BGE 5A_732/2021, E. 3.3; BGE 5A_419/2026, E. 3.4.4).