Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft sie unter anderem, ob dieser gültig errichtet worden ist. Zu den Gültigkeitsvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags urteilsfähig war (vgl. BGE 5A_419/2026, E. 3.1; BGE 5A_926/2021, E. 3.1.2).