Soweit gerügt wird, ein Vor- oder Zwischenentscheid zum massgeblichen Terrain völlig unabhängig vom konkreten Bauprojekt widerspreche dem Gebot der formellen und materiellen Koordination im Sinne von Art. 25 a RPG, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht erachtete z.B. einen baurechtlichen Vorentscheid zur Erschliessung eines Grundstücks ohne Weiteres als mit dem raumplanungsrechtlichen Koordinationsgebot vereinbar (vgl. BGE 1C_376/2010 vom 1. Februar 2011).

Gleich verhält es sich bei einem Vorentscheid zum massgeblichen Waldabstand (BGE 135 II 30). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es sich bei der Bestimmung des massgeblichen Terrains anders verhalten sollte. Es handelt sich bei der Festlegung des Terrains nicht um eine projektbezogene Frage, weshalb eine Koordination mit der Baubewilligung nicht notwendig ist. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine konkreten Gründe vorzubringen, weshalb in Bezug auf das massgebende Terrain eine Koordination der verschiedenen Verfahren geboten gewesen wäre.