Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des rechtsstaatlichen Handelns darstellt (Art. 5 Abs. 2 BV) und zugleich eine Voraussetzung ist für die Zulässigkeit von Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 Abs. 3 BV), verlangt, dass jede vom Staat vorgesehene Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Regel der Eignung), das heisst entweder dazu beizutragen oder zu ermöglichen, der Verwirklichung des angestrebten Ziels so weit wie möglich nahe zu kommen, und dass dieses Ziel nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann (Regel der Erforderlichkeit). Zudem setzt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein angemessenes Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den beeinträchtigten öffentlichen oder privaten Interessen voraus (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 151 I 257, E. 7.1; Pra 2026 Nr. 49, E. 4.3).