In der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sah Art. 18 a Abs. 1 RPG vor, dass in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Das geltende Recht dehnt diese Erleichterung auch auf Fassaden aus (vgl. Art. 18 a Abs. 1 RPG).

Gemäss Art. 18 a Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen und energetische Sanierungen ohne Baubewilligung zulässig sind (a); in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen (b). Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18 a Abs. 3 RPG).

Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18 a Abs. 4 RPG).