Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in ständiger Praxis im Zusammenhang mit Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZOBA) das Problem der offenen, inhaltlich unbestimmten Normen (wie z.B. folgender: „Der Gemeinderat bestimmt die Masse unter Berücksichtigung der privaten oder öffentlichen Interessen im Einzelfall“), versucht mit dem Rückgriff auf Wertungen im gleichen Erlass (Bau- und Nutzungsordnung) dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Bestimmtheitsgebot) zu genügen.

Herangezogen werden die Masse einer sogenannten Referenzzone. Dabei sind die speziellen Bestimmungen der angrenzenden Zone und die Masse derjenigen Zonen, in denen das Bauvorhaben am ehesten zu realisieren wäre, als Kriterien herangezogen. Auch bei hohem öffentlichem Interesse an der Baute in der ZOBA ist es dem Gemeinderat verwehrt, die in vergleichbaren Zonen bestehenden Vorschriften erheblich zu überschreiten (AGVE 2002, S. 232ff.).

Das Verwaltungsgericht wendet seine Praxis zu Referenzzonen zu den offenen umschriebenen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen auch bei anderen offenen formulierten Zonen (z.B. Dorfzonen) an, wenn die erforderlichen „Leitplanken“ (AZ, Gebäudehöhe, Grenzabstände usw.) fehlen und eine private Bauherrschaft baut.