Per 1. Januar 2026 ist der neue Artikel 25 Abs. 5 RPG, gemäss welchem der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (ausserhalb der Bauzone) nach 30 Jahren verjährt. Eine ausdrückliche Übergangsregelung (etwa für hängige Rechtsmittelverfahren) wurde zu Art. 25 Abs. 5 RPG nicht erlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid (rechtshängig vor dem 1. Januar 2026) festgehalten, dass bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass inzwischen eine Regelung in Kraft ist, welche die Wiederherstellung nach Ablauf der 30-jährigen Frist nicht mehr verlangt. Nach Ablauf dieser Frist kann nicht mehr von einem relevanten öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgegangen werden bzw. das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung hat zurückzutreten. Das neue Recht ist demnach auch bereits in hängigen Verfahren zu beachten.