Der Betrieb eines Kinderhorts kann als Wohnnutzung qualifiziert werden. Entsprechend ist er geeignet, einen in der Wohnzone geltenden Mindestwohnanteil zu wahren.
Der Betrieb eines Kinderhorts kann als Wohnnutzung qualifiziert werden. Entsprechend ist er geeignet, einen in der Wohnzone geltenden Mindestwohnanteil zu wahren.