Freilegung und Neueindolung eines Baches (Wasserbauprojekt):
Wo eine offene Gewässerführung nicht realisierbar ist, weil die räumlichen Verhältnisse eine solche verunmöglichen oder übermässig erschweren, ist eine Ersatzeindolung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG zulässig. Im Übrigen statuiert Art. 37 Abs. 2 GSchG keine unbedingte Pflicht, den natürlichen Verlauf eines Gewässers zu erhalten; führt dieser Verlauf durch bereits überbautes Gebiet und ist eine Revitalisierung ausserhalb desselben somit besser möglich, spricht das öffentliche Interesse an der ökologischen Aufwertung für – und nicht gegen – eine Umlegung des Gewässers.