Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB). Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen (Art. 509 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet (Art. 510 Abs. 1 ZGB).
Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann (Art. 510 Abs. 2 ZGB). Wird die Urkunde vom Erblasser selbst in Aufhebungsabsicht vernichtet, so ist die Verfügung unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt aber nicht etwa deswegen ein, weil die Urkunde nicht mehr vorhanden ist, sondern weil die Vernichtung durch den Erblasser eine der im Gesetz vorgesehenen Widerrufsformen darstellt (BGE 101 II 211, E. 4 b).
Handelt es sich um eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB), muss diese selbst vernichtet werden; die Vernichtung einer Kopie derselben zeitigt die Wirkungen des Widerrufs nicht (BGE 83 II 500, E. 1). Darf der Notar, der eine letztwillige Verfügung öffentlich beurkundet hat, diese nach Massgabe des kantonalen Rechts nicht herausgeben, kann sich der Erblasser an den Notar wenden und diesen mit der Vernichtung der öffentlichen Urkunde beauftragen (BGE 83 II 500, E. 2).