Im Aargau stellt das Bezirksgerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers die Erbbescheinigung aus. Die Erbbescheinigung ist ein behördliches Dokument, das die darin aufgeführten Personen als Erben des betreffenden Erblassers ausweist. Sie verschafft den ausgewiesenen Personen das provisorische Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen (BGE 5D_305/2020, E. 3.2).

Die Kognition des Bezirksgerichtspräsidenten darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung und Funktion aufzuführen ist, ist beschränkt und provisorisch. Die Ausstellung der Erbbescheinigung fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und allfällige eröffnete (Art. 557 ZGB) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, welche die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund der provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält.

Der Ausstellung der Erbbescheinigung geht keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus. Mit der abschliessenden Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und mit der Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt, befasst sich das ordentliche Gericht und nicht die Behörde, welche die Erbbescheinigung ausstellt (BGE 5A_221/2023, E. 3.1).