Eine Arealüberbauung muss eine gesamthaft bessere Lösung bieten (§ 50 Abs. 1 BauG; § 39 Abs. 2 BauV). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Bauprojekt die gesetzlich vorgesehenen Nutzungsprivilegien in Anspruch nehmen (z.B. Ausnützungsbonus).

Können einzelne Kriterien aufgrund der spezifischen Lage oder anderweitiger Schwierigkeiten nicht erfüllt werden, so scheidet die Realisierung einer Arealüberbauung aus und die Parzelle ist nur in Regelbauweise überbaubar. Dass letztere gegenüber der Arealüberbauung mit gewissen Nachteilen verbunden sein könnte, ist für die Beurteilung unmassgeblich und befreit nicht von der Erfüllung einzelner der Bewilligungsvoraussetzungen einer Arealüberbauung (z.B. gemeinsame Autoabstellanlagen).