Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist das Ausscheiden von Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebietes gesetzwidrig. Zwar können gemäss Art. 33 Raumplanungsverordnung (RPV) besondere Zonen nach Art. 18 RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden. Voraussetzung ist, dass der kantonale Richtplan dies vorsieht. Es bleibt jedoch dabei, dass es sich trotzdem um Bauzonen gemäss Art. 15 RPG handelt. Es liegen aber beschränkte Zonen vor, die das Nichtbauland überlagern. Diese dienen der Erhaltung der bestehenden Bausubstanz. Sie sind insofern mit Schutzzonen vergleichbar. Sie bleiben aber im Kern Nichtbauzonen. Dies hat zur Folge, dass Baubewilligungen gemäss Art. 25 RPG nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erfolgen dürfen (Art. 15, Art. 18, Art. 25 RPG; Art. 33 RPV).