Die Herabsetzungsklage verwirkt bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person separat. Es gilt ein separater Lauf der Verwirkungsfristen.
Der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage beginnt bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person bezüglich jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Dazu zählt die Identität der betroffenen Person. Dagegen wird ein einheitlicher Fristenlauf hinsichtlich aller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mit Kenntnis des Klagegrundes bezüglich einer der Zuwendungen abgelehnt.